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   OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2515/13   

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OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2515/13 (https://dejure.org/2014,18996)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.07.2014 - 14 U 2515/13 (https://dejure.org/2014,18996)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13 (https://dejure.org/2014,18996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zum Anfahren von einem teils überdachten Großparkplatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Ausfahrt aus einem überdachten Bereich eines Großparkplatzes

  • rabüro.de

    Vorfahrtsregeln auf Zu- und Abfahrtsweg eines privaten Parkplatzes

  • ra.de
  • RA Kotz

    Analoge Anwendbarkeit von § 10 StVO auf einem Großparkplatz?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Ausfahrt aus einem überdachten Bereich eines Großparkplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Unfall auf einem Großparkplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Aufmerksamkeit auf Großparkplätzen erforderlich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhte Aufmerksamkeit auf Großparkplätzen erforderlich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn Fahrzeuge auf Parkplätzen miteinander kollidieren - Wer ist schuld?

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Parkplatzunfall: Gilt § 10 StVO analog oder nicht?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhte Aufmerksamkeit auf Großparkplätzen erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1308
  • MDR 2014, 1078
  • NZV 2014, 574
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.10.2009 - 12 U 233/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2515/13
    Was Fahrspuren auf Parkplätzen betrifft, die grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen, sieht die Rechtsprechung nur ausnahmsweise in solchen Fällen Raum für eine analoge Anwendung des § 10 StVO, in denen verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) "andere Straßenteile" einzustufen (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, R+S 1994, 52, juris Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - 1 U 73/98, MDR 1999, 675, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, VRS 118, 348, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).

    Auf Großparkplätzen ist wegen der als Folge einer Vielzahl von Ein- und Ausparkvorgängen oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse generell von allen Benutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern (OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - 1 U 73/09, a.a.O. , juris Rn. 3; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, a.a.O. , juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    aa) Konsequenz daraus, dass ein ausreichend eindeutiges Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Zubringer auf der einen und den Parkgassen auf der anderen Seite nicht festgestellt werden kann, ist hier das Eingreifen der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links"), die grundsätzlich auch auf Fahrbahnen von Parkplätzen gilt, soweit diese für die Allgemeinheit freigegeben sind (OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, a.a.O. , juris Rn. 7; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, a.a.O. , juris Rn. 11, 13 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 06.10.1993 - 13 U 91/93

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2515/13
    Was Fahrspuren auf Parkplätzen betrifft, die grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen, sieht die Rechtsprechung nur ausnahmsweise in solchen Fällen Raum für eine analoge Anwendung des § 10 StVO, in denen verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) "andere Straßenteile" einzustufen (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, R+S 1994, 52, juris Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - 1 U 73/98, MDR 1999, 675, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, VRS 118, 348, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).

    aa) Konsequenz daraus, dass ein ausreichend eindeutiges Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Zubringer auf der einen und den Parkgassen auf der anderen Seite nicht festgestellt werden kann, ist hier das Eingreifen der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links"), die grundsätzlich auch auf Fahrbahnen von Parkplätzen gilt, soweit diese für die Allgemeinheit freigegeben sind (OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, a.a.O. , juris Rn. 7; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, a.a.O. , juris Rn. 11, 13 m. w. N.).

  • OLG Köln, 03.12.1998 - 1 U 73/98

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Privatparkplatz eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.07.2014 - 14 U 2515/13
    Was Fahrspuren auf Parkplätzen betrifft, die grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen, sieht die Rechtsprechung nur ausnahmsweise in solchen Fällen Raum für eine analoge Anwendung des § 10 StVO, in denen verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) "andere Straßenteile" einzustufen (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1993 - 13 U 91/93, R+S 1994, 52, juris Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - 1 U 73/98, MDR 1999, 675, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 12.10.2009 - 12 U 233/08, VRS 118, 348, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.11.2022 - VI ZR 344/21

    "Rechts vor links" auf Parkplätzen?

    Nach anderer Ansicht ist die Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen weitgehend unabhängig vom Straßencharakter der aufeinander zulaufenden Fahrspuren direkt oder entsprechend anwendbar (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2014, 1308, 1309, juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 - 14 U 36/06, juris Rn. 9; OLG Hamm, VRS 47, 455, 456: "unmissverständliche Wegführung" ausreichend; ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 29. April 1977 - 1 U 175/76, juris Rn. 27; vgl. auch Bender in MüKo StVR, § 8 StVO Rn. 15).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15

    Haftungsverteilung nach Kfz-Unfall: Kollision in einer Fahrgasse zwischen

    Nach wohl vorherrschender Auffassung kommt eine unmittelbare oder zumindest eine analoge Anwendung von § 10 Satz 1 StVO auf einem - wie hier - öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) "andere Straßenteile" einzustufen (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 15; OLG Köln, MDR 1999, 675 - bei Juris Rn. 4; OLG Celle, DAR 2000, 216 - bei Juris Rn. 4 ff.; OLG Hamm, RuS 1994, 52 - bei Juris Rn. 6).

    (1) Im rechtlichen Ansatz trifft es zwar zu, dass wegen der oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen im Allgemeinen von allen Parkplatzbenutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2014 - 14 U 2515/13, bei Juris Rn. 17; OLG Sachsen-Anhalt, SVR 2007, 61 - bei Juris Rn. 38; KG, NZV 2010, 461 - bei Juris Rn. 7; OLG Koblenz, VersR 2001, 349 - bei Juris Rn. 9; KG, NZV 2003, 381 - bei Juris Rn. 8; OLG Köln, MDR 1999, 675 - bei Juris Rn. 3), und ausgehend hiervon der die Fahrgasse zwischen den Parktaschen Befahrende mit Rücksicht auf Rangierende stets langsam bei ständiger Bremsbereitschaft fahren muss (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a).

  • OLG München, 06.04.2022 - 10 U 627/21

    Haftungsverteilung bei Tankstellenunfall

    Aus der Zweckbestimmung eines Tankstellengeländes folgt daher, dass sich dort jeder Verkehrsteilnehmer nur mit besonderer Umsicht und insbesondere angepaßter Geschwindigkeit bewegen darf, weil er mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen muß" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U 126/00 -, Rn. 4, juris; vgl. auch für Großparkplätze OLG Nürnberg, ZfSch 2014, 679).
  • LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 13 S 132/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtregelung auf einem Parkdeck im

    aa) Nach vorherrschender Auffassung ist § 8 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich unmittelbar oder jedenfalls analog anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter haben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 U 240/09, juris; Kammerurteil vom 8. Juni 2012 - 13 S 33/12 (jew. unmittelbare Anwendung); OLG Koblenz VRS 48, 133, 134; OLG Stuttgart VRS 45, 313, 314 (jew. analoge Anwendung).
  • LG Lübeck, 16.09.2021 - 14 S 136/20

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision auf

    Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und damit klärungsbedürftig (vgl. etwa für die direkte Anwendung entgegen der obigen Feststellungen KG, Urteil vom 4. Februar 2002 - 12 U 111/01 -, NZV 2003, 381 oder OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 14 U 2515/13 -, NJW-RR 2014, 1308 m.w.N. sowie instruktiv zu allem: Siegel, Die Vorfahrt "rechts vor links" auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, NJW 2019, 2502).
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